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Höhe der Erbschaften steigt steil an

Bis in die 80er Jahre hinein spielten Erbschaften im Nachkriegsdeutschland keine Rolle. Viele Vermögenswerte waren durch den Krieg zerstört und mussten durch die erste Nachkriegsgeneration erst wieder aufgebaut werden. Mittlerweile wird allerdings immer mehr Vermögen an die nächste Generation weitergegeben. Ein immer größerer Anteil des Vermögens wird nicht durch der eigenen Hände Arbeit aufgebaut, sondern vererbt oder verschenkt. In den zurückliegenden zehn Jahren ist die Höhe der durchschnittlichen Erbschaft von 72.000 auf 85.000 Euro gestiegen. Dabei können sich zwei Drittel der Deutschen über eine Erbschaft von mehr als 100.000 Euro freuen, für sechs Prozent der Erben übersteigt der Wert des Nachlasses bereits eine Viertelmillion Euro. Bei kleineren Vermögen reichen die derzeitigen Freibeträge – Ehegatten 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR – vermutlich noch aus. Aber sobald Immobilien ins Spiel kommen, ist die Grenze der Freibeträge schnell erreicht.

Freibeträge sinnvoll optimieren

Spätestens dann sollte man sich rechtzeitig über die Vermögensweitergabe Gedanken machen. Denn wenn man zeitig plant, kann man bei Erbschaften und Schenkungen durch den richtigen Einsatz der Freibeträge viel Geld sparen. Leider schieben viele Familien das Thema Vermögensübertragung viel zu lange vor sich her. Dabei lässt sich bei diesem Thema steuerlich sehr viel gestalten, wenn man rechtzeitig mit der Planung beginnt. Denn die Freibeträge gelten für alle Erbschaften und Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Danach stehen die Freibeträge erneut zur Verfügung. Reiche Familien können so große Beträge steuerfrei an die nächste Generation weiterreichen.

Das Konzept des Nießbrauchs

Ein besonderer Weg der Vermögensübertragung ist dabei das Konzept des Nießbrauchs. Der interessante Nebeneffekt dabei ist, die abgebende Generation behält damit die Kontrolle über das Vermögen. Der Nießbrauch stellt das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen, dar. Möglich ist ein Nießbrauch zum Beispiel an einem Unternehmen, an Wertpapieren, an Kapitalbeteiligungen und an Grundstücken. Der Nießbrauch an einer Immobilie ist in der Praxis der häufigste Fall.

Nießbrauch häufig genutzt bei Immobilienübertragungen

Eltern schenken ihren Kindern zu Lebzeiten ihre Immobilie. So kann der Schenkende das Haus zum Beispiel an seine Kinder notariell überschreiben lassen, sich aber gleichzeitig das Recht einräumen lassen, die Immobilie selbst weiterzunutzen. Dazu kann er sich ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen oder ein Nießbrauchrecht, durch das ihm bei einer vermieteten Immobilie die Mieteinnahmen zufließen. Beim Nießbrauchrecht allerdings ist der Schenkende auch für die mit der Immobilie entstehenden Kosten verantwortlich. Wegen der Schenkung und Eigentumsübertragung wird Schenkungsteuer fällig. Dabei muss das Finanzamt aber den Wert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abziehen. Der Wert wird mithilfe einer speziellen Berechnungsformel errechnet, die sich unter anderem an der Sterbetafel orientiert, wobei das Alter des Schenkenden und die zu erwartende Lebensdauer einer Rolle spielen. Dadurch fällt im Ergebnis weniger Schenkungsteuer an.

Das Nießbrauchdepot

Bei Wertpapieren gibt es ein vergleichbares Modell. Es nennt sich Nießbrauchdepot und funktioniert im Prinzip ähnlich. Der Schenkende behält sich die lebenslange Nutzung der Erträge aus dem Wertpapierdepot vor, das Eigentum am Depot geht sofort an den Beschenkten über. Da der Schenkende die Erträge wie Dividenden oder Zinsen erhält, reduziert sich auch der zu versteuernde Wert des übertragenen Vermögens. Idealerweise findet die Übertragung zu einem frühen Zeitpunkt statt, bei der die statistische Lebenserwartung noch viele Jahre verspricht. Außerdem können dann die sich alle zehn Jahre erneuernden Freibeträge wiederholt genutzt werden. Damit lassen sich größere Vermögen steuersparend übertragen. Eine erste Berechnung kann man schnell hier vornehmen: Nießbrauchrechner

Geschenkt ist geschenkt, aber…

Allerdings sollten beide Seiten einen einfachen Schenkungsvertrag aufsetzen lassen, damit später keine Konflikte oder Missverständnisse zwischen Schenkendem und Beschenktem entstehen. Grundsätzlich gilt, geschenkt ist geschenkt. Allerdings ist es möglich und durchaus sinnvoll auch in Schenkungsverträgen Widerrufsrechte zu verankern. Damit können zum Beispiel gewisse Konstellationen wie etwa das Vorversterben des Beschenkten oder eine Drogen- oder Spielsucht des Beschenkten abgesichert werden. Die Schenkung kann dann widerrufen und das Depot zurückverlangt werden." ["post_title"]=> string(45) "Nießbrauchdepot – je früher, desto besser" ["post_excerpt"]=> string(0) "" ["post_status"]=> string(7) "publish" ["comment_status"]=> string(6) "closed" ["ping_status"]=> string(6) "closed" ["post_password"]=> string(0) "" ["post_name"]=> string(40) "niessbrauchdepot-je-frueher-desto-besser" ["to_ping"]=> string(0) "" ["pinged"]=> string(0) "" ["post_modified"]=> string(19) "2022-05-03 16:35:07" ["post_modified_gmt"]=> string(19) "2022-05-03 14:35:07" ["post_content_filtered"]=> string(0) "" ["post_parent"]=> int(0) ["guid"]=> string(36) "https://portfolio-concept.de/?p=9117" ["menu_order"]=> int(0) ["post_type"]=> string(4) "post" ["post_mime_type"]=> string(0) "" ["comment_count"]=> string(1) "0" ["filter"]=> string(3) "raw" }

Nießbrauchdepot – je früher, desto besser

Nach Schätzungen des DIW Berlin wird derzeit jedes Jahr die enorme Summe von 400 Milliarden Euro in Deutschland vererbt oder verschenkt. Das weckt Begehrlichkeiten von vielen Seiten. Denn bei der Erbschaftssteuer liegt Deutschland im internationalen Vergleich in Sachen Steuerbelastung im Mittelfeld. Der Beitrag der Erbschaftssteuer zur Staatsfinanzierung ist mit nur 8,5 Milliarden Euro vergleichsweise moderat. Die Tabaksteuer bringt derzeit ca.14,7 Milliarden Euro ein. Deutschlands Erben tragen demnach weniger zur Staatsfinanzierung bei als Deutschlands Raucher. Wie lange das noch so bleibt, sei dahingestellt. In den letzten Jahren gab es immer wieder Bestrebungen die Steuerquote auf Erbschaften zu erhöhen. Gerade das linke politische Lager sieht in Erbschaften für den Staat eine lukrative und legitime Geldquelle.

Höhe der Erbschaften steigt steil an

Bis in die 80er Jahre hinein spielten Erbschaften im Nachkriegsdeutschland keine Rolle. Viele Vermögenswerte waren durch den Krieg zerstört und mussten durch die erste Nachkriegsgeneration erst wieder aufgebaut werden. Mittlerweile wird allerdings immer mehr Vermögen an die nächste Generation weitergegeben. Ein immer größerer Anteil des Vermögens wird nicht durch der eigenen Hände Arbeit aufgebaut, sondern vererbt oder verschenkt. In den zurückliegenden zehn Jahren ist die Höhe der durchschnittlichen Erbschaft von 72.000 auf 85.000 Euro gestiegen. Dabei können sich zwei Drittel der Deutschen über eine Erbschaft von mehr als 100.000 Euro freuen, für sechs Prozent der Erben übersteigt der Wert des Nachlasses bereits eine Viertelmillion Euro. Bei kleineren Vermögen reichen die derzeitigen Freibeträge – Ehegatten 500.000 EUR, Kinder 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR – vermutlich noch aus. Aber sobald Immobilien ins Spiel kommen, ist die Grenze der Freibeträge schnell erreicht.

Freibeträge sinnvoll optimieren

Spätestens dann sollte man sich rechtzeitig über die Vermögensweitergabe Gedanken machen. Denn wenn man zeitig plant, kann man bei Erbschaften und Schenkungen durch den richtigen Einsatz der Freibeträge viel Geld sparen. Leider schieben viele Familien das Thema Vermögensübertragung viel zu lange vor sich her. Dabei lässt sich bei diesem Thema steuerlich sehr viel gestalten, wenn man rechtzeitig mit der Planung beginnt. Denn die Freibeträge gelten für alle Erbschaften und Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Danach stehen die Freibeträge erneut zur Verfügung. Reiche Familien können so große Beträge steuerfrei an die nächste Generation weiterreichen.

Das Konzept des Nießbrauchs

Ein besonderer Weg der Vermögensübertragung ist dabei das Konzept des Nießbrauchs. Der interessante Nebeneffekt dabei ist, die abgebende Generation behält damit die Kontrolle über das Vermögen. Der Nießbrauch stellt das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen, dar. Möglich ist ein Nießbrauch zum Beispiel an einem Unternehmen, an Wertpapieren, an Kapitalbeteiligungen und an Grundstücken. Der Nießbrauch an einer Immobilie ist in der Praxis der häufigste Fall.

Nießbrauch häufig genutzt bei Immobilienübertragungen

Eltern schenken ihren Kindern zu Lebzeiten ihre Immobilie. So kann der Schenkende das Haus zum Beispiel an seine Kinder notariell überschreiben lassen, sich aber gleichzeitig das Recht einräumen lassen, die Immobilie selbst weiterzunutzen. Dazu kann er sich ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen oder ein Nießbrauchrecht, durch das ihm bei einer vermieteten Immobilie die Mieteinnahmen zufließen. Beim Nießbrauchrecht allerdings ist der Schenkende auch für die mit der Immobilie entstehenden Kosten verantwortlich. Wegen der Schenkung und Eigentumsübertragung wird Schenkungsteuer fällig. Dabei muss das Finanzamt aber den Wert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abziehen. Der Wert wird mithilfe einer speziellen Berechnungsformel errechnet, die sich unter anderem an der Sterbetafel orientiert, wobei das Alter des Schenkenden und die zu erwartende Lebensdauer einer Rolle spielen. Dadurch fällt im Ergebnis weniger Schenkungsteuer an.

Das Nießbrauchdepot

Bei Wertpapieren gibt es ein vergleichbares Modell. Es nennt sich Nießbrauchdepot und funktioniert im Prinzip ähnlich. Der Schenkende behält sich die lebenslange Nutzung der Erträge aus dem Wertpapierdepot vor, das Eigentum am Depot geht sofort an den Beschenkten über. Da der Schenkende die Erträge wie Dividenden oder Zinsen erhält, reduziert sich auch der zu versteuernde Wert des übertragenen Vermögens. Idealerweise findet die Übertragung zu einem frühen Zeitpunkt statt, bei der die statistische Lebenserwartung noch viele Jahre verspricht. Außerdem können dann die sich alle zehn Jahre erneuernden Freibeträge wiederholt genutzt werden. Damit lassen sich größere Vermögen steuersparend übertragen. Eine erste Berechnung kann man schnell hier vornehmen: Nießbrauchrechner

Geschenkt ist geschenkt, aber…

Allerdings sollten beide Seiten einen einfachen Schenkungsvertrag aufsetzen lassen, damit später keine Konflikte oder Missverständnisse zwischen Schenkendem und Beschenktem entstehen. Grundsätzlich gilt, geschenkt ist geschenkt. Allerdings ist es möglich und durchaus sinnvoll auch in Schenkungsverträgen Widerrufsrechte zu verankern. Damit können zum Beispiel gewisse Konstellationen wie etwa das Vorversterben des Beschenkten oder eine Drogen- oder Spielsucht des Beschenkten abgesichert werden. Die Schenkung kann dann widerrufen und das Depot zurückverlangt werden.

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